PFC-Belastung Flugplatz Manching: Antworten auf die Fragen der Bürgerinitiative

Auf der Informationsseite des Landratsamtes Pfaffenhofen finden Sie unter FRAGEN UND ANTWORTEN die entsprechenden Antworten:

Die Bürgerinitiative PFC Flugplatz Manching e.V. hat sich mit einem Fragenkatalog an den Markt Manching gewandt, der im Rahmen der Informationsveranstaltung am 18. September 2018 bereits kurz beantwortet wurde und nachfolgend veröffentlicht werden soll:

  1. Hat die Gemeinde beim Bund auch den zu erwartenden Schaden für ihr Grundstückseigentum angemeldet, bzw. wird sie das tun?
    Die Gemeinde ist mit allen zuständigen Behörden im Gespräch und in der ersten Oktober-Woche mögliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem PFC-Schaden schriftlich (aber formlos) beim Grundstückseigentümer sowie beim Verursacher als Nutzer des Flugplatzes und Verwender der PFC-haltigen Löschschäume angmeldet. 
    Anhand der Reaktion der angeschriebenen Stellen sind weitere, gegebenenfalls verjährungsunterbrechende Schritte, wie etwa eine Feststellungsklage zu prüfen. Eine Leistungsklage ist derzeit wohl noch nicht möglich, da eintretende Schäden in der Höhe noch nicht bezifferbar sind. Die Gemeinde kann insofern nur für sich selbst tätig werden. Die Durchsetzung und Sicherung von Ansprüchen Dritter ist nicht Aufgabe der Gemeinde. Völlig unabhängig davon werden sich die Vertreter der Gemeinde beim Grundstückeigentümer und dem Verursacher selbstverständlich dafür einsetzen, dass ein etwaiger, von der Gemeinde geforderter Verjährungsverzicht auch gegenüber den einzelnen betroffenen Gemeindebürgern ausgesprochen wird. Derzeit ist aber unklar, ob ein solcher Verzicht überhaupt ausgesprochen würde und ob dort Bereitschaft besteht, einen solchen Verzicht auch auf eventuelle Ansprüche aller Gemeindebürger zu erweitern. 
    Aus diesem Grunde ist es wichtig, dass jeder Gemeindebürger, gegebenenfalls unterstützt durch die Bürgerinitiativen, mögliche drohende Schäden selbst prüft und rechtzeitig innerhalb der für jeden Gemeindebürger individuell zu prüfenden Verjährungsfrist anmeldet.
  2. Auf der Bürgerversammlung in Westenhausen am 19. Juni wurde die Bitte geäußert, dass den Bürgerinnen und Bürgern ein Musterantrag zur Verfügung gestellt wird. Falls hier rechtliche Bedenken im Wege stehen, bitten wir um die Weitergabe der Ausarbeitung Ihres Juristen für den Markt Manching. Diese Ausarbeitung könnte als Mustervorlage für die betroffenen Bürger dienen. 
    Die Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der PFC-Belastung kann zunächst formlos erfolgen. Ansprüche sollten schriftlich geltend gemacht werden. Durch die Anmeldung etwaiger Ansprüche wird die Verjährung entsprechender Ansprüche nicht automatisch gehemmt oder unterbrochen. Da es sich hier um die Durchsetzung individueller Ansprüche handelt, muss die Begründung auch individuell erfolgen. Muster dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden. 
    Zudem dürfen der Markt Manching außerhalb des Aufgabenbereiches der Gemeinde keine juristische Beratung für seine Bürger/-innen leisten, da eine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis nur den Volljuristen zusteht. Dies gilt insbesondere, soweit es sich um die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gegen Dritte handelt. Sollte der Markt Manching hier dennoch tätig werden und eine möglicherweise unzutreffende Aussage tätigen, würde darüber hinaus sogar eine Schadensersatzpflicht im Raum stehen.
  3. Welches Angebot kann der Markt Manching über die Zuzahlung zu der Erstanschaffung einer Wasseruhr bis 50 Euro hinaus anbieten? Wir verweisen auf unser Schreiben, dass bereits die Installation um ein Vielfaches teurer zu stehen kommt. 
    Am 11.05.2018 hat das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm im Rahmen der bereits bekannten PFC-Problematik im Bereich der Manchinger Ortsteile Westenhausen und Lindach eine Allgemeinverfügung Ilm u.a. zur Untersagung der Grundwasserbenutzung zu Bewässerungszwecken erlassen, welche seit 14.05.2018 in Kraft getreten ist. Insbesondere wird damit die erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers zur Bewässerung von Gärten bis 30.04.2032 untersagt. 
    Unter diesen Umständen ist es deshalb verständlich, in diesen Ortsteilen eine Bewässerung der Gärten mit Trinkwasser zu ermöglichen. Über die Möglichkeit, Gartenwasserzähler einzubauen und damit Schmutzwassergebühren einzusparen, wurden die betroffenen Haushalte mit Schreiben des Marktes Manching vom 24.05.2018 sowie über die örtliche Presse informiert. 
    Um die betroffenen Grundstückseigentümer auch monetär zu unterstützen, beschloss der Marktgemeinderat am 28.06.2018, dass jeder von PFC betroffene Grundstückseigentümer in den Ortsteilen Westenhausen und Lindach auf Antrag einen Zuschuss für den Kauf eines Gartenwasserzählers bis zu einem maximalen Preis von 50,- € brutto (Kosten für einen handelsüblich geeichten Gartenwasserzähler: ca. zwischen 30 – 50,- €) erhält. Diese Regelung gilt auch rückwirkend für die Beschaffung von Gartenwasserzählern im Jahr 2018. 
    Geht man von etwa 200 betroffenen Grundstücken und einem maximalen Zuschuss von 50,- € pro Gartenwasserzähler aus, würde hier der Markt Manching bereits etwa 10.000,- € an Zuschussleistungen für die betroffenen Bürger auszahlen. Dieser mögliche freiwillige soziale Zuschuss des Marktes Manching muss aus allgemeinen Mitteln bestritten werden und darf in keiner Beziehung zu den Wasser-/Abwasserpositionen im Haushalt stehen. Während die Bezuschussung des Kaufs eines Gartenwasserzählers aus Sicht der Kommunalaufsicht des Landratsamtes und des Bayerischen Städtetags unter den genannten Voraussetzungen noch als vertretbar eingeschätzt wird, werden weitergehende Leistungen als kritisch betrachtet, insbesondere da der Markt Manching nicht Verursacher der Situation, sondern ebenfalls nachteilig Betroffener ist. 
  4. Hat der Markt Manching den Wechsel der Wasserversorgung zur Biburger Gruppe in die Wege geleitet oder gar schon vollzogen? 
    Der Markt Manching hat einen Wechsel der Wasserversorgung zur Biburger Gruppe weder in die Wege geleitet noch vollzogen. Die Ausführungen in der Bürgerversammlung in Westenhausen im Juni 2018 waren dahingehend zu verstehen, dass zur Versorgungssicherheit zukünftig ggf. ein Wasserzukauf aus der Biburger Gruppe notwendig werden kann. Dies steht aber keinesfalls in Relation mit der Wasserqualität, sondern ausschließlich mit der benötigten Wassermenge.
  5. Wie mitgeteilt, haben wir einige Fragen zur Festsetzung der Verjährungsfrist erhalten. Wir bitten um eine Antwort sobald wie möglich oder um Bekanntgabe der zuständigen Auskunftsbehörde: 
    a) Sind die Informationen im Manchinger Anzeiger gleichzusetzen mit „Amtlichen Bekanntmachungen”, z. B. auf der Homepage des Marktes? Wie werden die Bürger, die nicht über einen Internetzugang verfügen, über amtliche Bekanntmachungen unterrichtet?
    b) Wann genau (Datum) sieht der Markt Manching seine Informationspflicht als gegeben und ausreichend an, allen Bürgern in Westenhausen und Lindach Beginn und Ende der Verjährungsfrist für Inanspruchnahme von Entschädigungsleistungen wg. PFC-Belastung vermittelt zu haben? Ist dies juristisch gesichert? 
    c) Wann wurde mit genauer Bekanntgabe eines Datums die Einsetzung der Verjährungsfrist mitgeteilt? Hier bitte den genauen Ort der Mitteilung nennen! Wie und an wen erfolgte die Festlegung? Wer hat sie ausgesprochen? 
    d) Wann tritt im Einzelfall die Verjährungsfrist für den Bürger in Kraft? Ist der Beginn der Verjährungsfrist unterschiedlich nach Eintritt bzw. Feststellung seines Schadens oder ist die Bekanntgabe durch die Behörde verbindlich? Hier wurde gefragt, ob die Behörde überhaupt einen Schadensfall bei Einzelnen zeitlich und auf Dauer festlegen kann. 
    Zusammenfassend zu Buchstaben a) – d): 
    Beim Manchinger Anzeiger handelt es sich um ein reines Informationsblatt für den Markt Manching. Amtliche Bekanntmachungen (Satzungen und Verordnungen) werden gemäß der Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat Manching an den Gemeindetafeln veröffentlicht. Bei den bisher im Manchinger Anzeiger veröffentlichten Berichten handelt es sich ausschließlich um Informationen, die wir über das Landratsamt Pfaffenhofen (= zuständige Aufsichtsbehörde), die Bundeswehr oder Dritte erhalten haben und gerne an die Bürger/ -innen weitergeben möchten. 
    Die Verjährungsfristen sind abhängig vom geltend gemachten Anspruch und von der Person des Anspruchsberechtigten stets individuell zu ermitteln. Für die Verjährung der Ansprüche ist es unerheblich, ob diese bereits der Höhe nach beziffert werden können. Während Ausgleichsansprüche wegen sanierungsrechtlicher Maßnahmen, nach dem Bundesbodenschutzgesetz frühestens nach Abschluss der Maßnahme zu verjähren beginnen, gilt für eine Reihe von Ansprüchen die gesetzliche Regelverjährung. Sie beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt in der Regel mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Diese Ansprüche verjähren jedoch spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung. Ausnahmen bestehen nur bei Verletzung der Gesundheit, des Köpers oder Lebens einer Person. Schadenersatzansprüche, die auf einer solchen Verletzung beruhen, verjähren in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. 
    Unter Maßgabe der Bestimmungen der §§ 195, 199 BGB ist hier für jeden einzelnen Betroffenen, abhängig von seiner Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände im Einzelnen Verjährungsbeginn und Verjährungseintritt zu prüfen. 
    Für die eventuellen Ansprüche der Gemeinde wird aufgrund der Information des zuständigen Bundesamtes über die PFC-Schäden und mögliche Auswirkungen im Frühjahr 2015 davon ausgegangen, dass eine Verjährung von Ansprüchen nicht vor Ende 2018 eintritt. Ob Schadensersatzansprüche bestehen, hängt anders als dies bei Abwehransprüchen der Fall ist, ggf. auch davon ab, ob hier eine schuldhafte Pflichtverletzung nachweisbar ist. 
    Vorstehende rechtliche Aussagen sollen nur einen Überblick über die Komplexität der Fragestellungen verschaffen. Sie können eine individuelle Prüfung nicht ersetzen. Eine eigene anwaltliche Beratung wird dringend angeraten.