Masern-Impfpflicht in den Kindertagesstätten

Zum 01.03.2020 trat das neue Masernschutzgesetz in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, Kinder (und auch Erwachsene) wirksam vor Masern zu schützen.

Sie als Eltern/Personensorgeberechtigte sind verpflichtet, nachzuweisen, dass bei Ihrem Kind ab Vollendung des ersten Lebensjahres ein Impfschutz gegen Masern besteht, der den Empfehlungen der ständigen Impfkommission entspricht, Ihr Kind immun gegen Masern ist oder Ihr Kind aus medizinischen Gründen (medizinische Kontraindikation) nicht gegen Masern geimpft werden kann.

Dieser Nachweis muss der Einrichtungsleitung von Kindern, die ab dem 01.03.2020 neu aufgenommen werden, bereits vor dem ersten Betreuungstag vorliegen.

Ohne diesen Nachweis darf das Kind nicht in der Einrichtung betreut werden!

Für Kinder, die bereits vor dem 01.03.2020 in der Einrichtung betreut werden, muss der Nachweis bis spätestens 31.07.2021 bei der Einrichtungsleitung vorliegen.

Ein entsprechendes Formular zum Nachweis über den Impfstatus Ihres Kindes können Sie unten herunterladen. Das von Ihnen ausgefüllte und unterschriebene Formular lassen Sie bitte der Einrichtungsleitung innerhalb der entsprechenden Frist persönlich zukommen. Bei der Formularabgabe muss der Einrichtungsleitung der Impfpass bzw. ein anderer anerkannter Nachweis vorgelegt werden, damit die Angaben im Formular kontrolliert werden können.

Wir weisen darauf hin, dass mögliche Kosten für den ärztlichen Nachweis oder die
(Neu-)Ausstellung eines Impfasses gegebenenfalls von Ihnen selbst zu tragen sind.

Bitte beachten Sie auch, dass es sich bei der Nachweispflicht um eine gesetzliche Regelung handelt, zu deren Einhaltung die Einrichtungsleitung zwingend gesetzlich verpflichtet ist. Ein Abweichen hiervon ist nicht möglich.

Achten Sie daher auf pünktliche Rückgabe des Nachweises über den Impfstatus, um einen Ausschluss Ihres Kindes aus der Einrichtung oder ein mögliches Bußgeld zu vermeiden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.