Straßenreinigung, Ausräumung von Kanaleinlaufschächten

Bild

Aufgrund von Nachfragen und Beschwerden weist der Markt Manching auf die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung öffentlicher Straßen vom 01.11.2007 hin.

Diese kann auf der Homepage unter Ortsinformationen, Ortsrecht vollständig eingesehen werden. Insbesondere wird auf die Reinigungspflicht der öffentlichen Straßen und Wege durch die Eigentümer oder der zur Nutzung dinglich Berechtigten (Wohnungsmieter) nach § 4 der Verordnung hingewiesen. Nach § 5 ist die Reinigungsfläche (§ 6) bei Bedarf, mindestens jedoch wöchentlich einmal zu kehren. Der Kehricht  und sonstiger Unrat sind selbst zu entsorgen. Die Abflussrinnen sind von Gras und Unkraut zu befreien. Besonders wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Kanaleinlaufschächte (Gullys) von Ablagerungen freizumachen sind. Diese Arbeiten sind im Hinblick auf die in den vergangenen Wochen sehr starken und anhaltenden Regenfälle unverzichtbar, um eine rasche und funktionierende Entwässerung sicherzustellen.

Die Anlieger werden hiermit ausdrücklich aufgefordert, ihre vor dem Grundstück liegenden Kanaleinlaufschächte zu überprüfen und von Unrat zu säubern. Weiterhin wird auch das Verbot der Verunreinigung durch Tiere (Hunde) auf öffentlichen Straßen genannt. Ordnungswidrigkeiten können bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach dem Bayerischen Straßenund Wegegesetz (BayStrWG) mit einer Geldbuße bis zu 500,- € belegt werden.