Rückschnitt von überhängenden Zweigen und Sträuchern im öffentlichen Raum

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Bäume, Bepflanzungen und Hecken sind so zu pflanzen und zu pflegen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden kann. Unter Herleitung der ständigen Rechtsprechung und Bezugnahme auf § 32 Abs. 2 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ist nach der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht über öffentlichen Fahrbahnen ein Lichtraumprofil von 4,50 m Höhe und über Geh- und Radwegen ein sogenanntes Lichtraumprofil von 2.50 Metern heranzuziehen.

Zum Schutz von Eigentum und Besitz sowie Leib und Leben von Menschen muss auf die Verkehrssicherungspflicht geachtet werden. Konkrete Gefahren im Einzelfall entstehen, wenn Fußgänger die Fahrbahn betreten müssen, Radfahrer durch  überhängende Zweige verletzt werden, Autos werden verkratzt oder Lkws können die Straße nicht mehr passieren. Bereits bei einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass es in überschaubarer Zukunft zu einer Schädigung der Gesundheit von Personen oder Beschädigung von Sachen kommt, begründet die Pflicht zum Rückschnitt von Bäumen und Stauden. Der überhängende Bewuchs stellt außerdem eine unzulässige Sondernutzung des öffentlichen Grundes dar. Wir bitten alle Grundstückseigentümer, die Situation des Bewuchses zum öffentlichen Straßengrund hin zu überprüfen und aus gegebenem Anlass einen unverzüglichen Rückschnitt zu veranlassen.

Die auf dem Bild rechts dargestellte Situation ist als Negativ-Beispiel zu betrachten.
So soll es nicht aussehen!

Für die Entsorgung des Schnittgutes steht der gemeindliche Wertstoffhof zu den üblichen Öffnungszeiten zur Verfügung.

Weitere Informationen zu diesem und anderen Themen finden Sie im Flyer Rund um die Gartengrenze (Informationen zu privatrechtlichen Regeln für die Rechtsbeziehungen zwischen Grundstücksnachbarn) des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz.