Haltung von Kampfhunden und Regelungen für den Umgang mit Hunden

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Welche Hunderassen sowie deren Kreuzung in Bayern als Kampfhunde einzustufen sind, ergibt sich aus der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit
(Kampfhundeverordnung).

Kategorie 1 (§ 1 Abs. 1 KampfhundeVO) - Immer erlaubnispflichtig

Pit-Bull • Bandog • American Staffordshire Terrier • Staffordshire Bullterier • Tosa-Inu.

Kategorie 2 (§ 1 Abs. 2 KampfhundeVO) - Erlaubnispflichtig oder Negativzeugnis

Alano • American Bulldog • Bullmastiff • Bullterrier • Cane Corso • Dog Argentino • Dogue de Bordeaux • Fila Brasileiro • Mastiff • Mastin Espaniol • Mastino Napoletano • Perro de Presa Canario • Perro de Presa Mallorquin • Rottweiler

Die in § 1 Abs. 1 Kampfhunde- VO genannten Kategorie-1-Hunde sind ausnahmslos erlaubnispflichtig.
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind

  • die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers; zum Nachweis ist die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses notwendig,
  • ein berechtigtes Interesse an der Tierhaltung,
  • die Unterbringung des Tieres in geeigneten Räumlichkeiten, sodass keine Gefahr für Gesundheit, Leben, Eigentum oder Besitz, insbesondere für Nachbarn, von der Tierhaltung ausgehen kann.

Zuständig für die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist die Wohnsitzgemeinde.

Die in § 1 Abs. 2 Kampfhunde- VO genannten Kategorie-2-Hunde können ohne Erlaubnis gehalten werden, wenn ein Gutachten eines öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen vorgelegt wird, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. Von der Wohnsitzgemeinde kann dann ein „Negativzeugnis“ ausgestellt werden, welches die Haltung unter Auflagen ermöglicht.  Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben. Auch die Zucht von sogenannten „Kampfhunden“ ist in Bayern verboten (Art. 37a LStVG) – ebenso, diese nach Bayern einzuführen (Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland). Für manche Rassen gilt das Importverbot für ganz Deutschland. Wird ein Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis gehalten, kann ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 10.000 € verhängt werden. Die Züchtung eines Kampfhundes kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.

Negativzeugnis für Kategorie- 2-Hunde

Der Hundehalter muss ein sogenanntes Negativzeugnis bei der Wohnsitzgemeinde beantragen. Ab einem Alter von 18 Monaten kann für den Hund ein „unbefristetes“ Negativzeugnis erteilt werden. Dafür ist durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit vorweist. Das Gutachten ist von einem öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für das Hundewesen auszustellen. Bis zur Überprüfbarkeit des Hundes (i. d. R. im Alter von ca. 1½ Jahren) wird von der Gemeinde ein „vorläufiges“, also zeitlich befristetes Negativzeugnis, ausgestellt.

Achtung:

Durch den Hundehalter muss auch das vorläufige Negativzeugnis beantragt werden – ohne dieses halten Sie einen Kampfhund (ein solcher ist auch schon ein Welpe oder Junghund) ohne Erlaubnis der Gemeinde – das ist strafbar! Die steuerliche Anmeldung des Hundes genügt nicht, diese ist hiervon unabhängig. Hunde, für die ein Negativzeugnis ausgestellt wurde, gelten dann nicht mehr als Kampfhunde im Sinne der KampfhundeVO und sind somit nicht erlaubnispflichtig. Das Negativzeugnis hat der Hundehalter immer bei sich zu tragen, wenn er den Hund ausführt. Es legitimiert zur Haltung des Hundes bei Kontrollen durch die Polizei oder das Ordnungsamt. Das Negativzeugnis kann mit Auflagen verbunden werden (z. B. kein Überlassen an andere Personen, Leinenzwang usw.) und gilt nur für den jeweils antragstellenden Halter. Bei Halterwechsel muss demnach das Negativzeugnis vom neuen Halter erneut beantragt werden. Bei Umzug innerhalb Bayerns kann von der neuen Wohnsitzgemeinde das bereits erhaltene Negativzeugnis anerkannt werden. Eine steuerliche Anmeldung und eine Anzeige beim Ordnungsamt in der neuen Wohnsitzgemeinde sind jedoch trotzdem erforderlich.

Hundesteuer

Der Steuersatz für einen Kampfhund in Manching beträgt derzeit für den ersten Kampfhund 750,- € und 1.000,- € für jeden weiteren Kampfhund (§ 5 Hundesteuersatzung). Aus steuerrechtlicher Sicht findet keine Unterscheidung in Kategorie 1 und 2 in Verbindung mit einem Negativzeugnis statt.  Seit 1. Januar 2022 beträgt die Hundesteuer in Manching für den ersten Hund 40,- € und für jeden weiteren Hund 60,- €.

Kein Leinenzwang im Gemeindegebiet Manching

Nach der bestehenden Rechtslage können die Gemeinden gem. Art. 18 Abs. 1 Landesstrafund Verordnungsgesetz (LStVG) zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen einschränken.
Eine solche Verordnung hat der Markt Manching bisher noch nicht erlassen. Somit gilt im Gemeindegebiet kein allgemeiner Leinenzwang. Kategorie-2- Kampf hunde werden jedoch per Einzelfallanordnung (Negativzeugnis) generell mit einem Leinenzwang belegt. Von jedem Hundehalter kann eigenverantwortlich bestimmt werden, ob er seinen Hund anleint oder nicht. Dabei sollte jedoch berücksichtigt werden, dass Passanten freilaufende Hunde, unabhängig von deren Größe, als Bedrohung empfinden können. Gerade auch bei Kindern kann es aufgrund von Fehlverhalten (Weglaufen) zu Gefahrensituationen kommen. Daher wird empfohlen, bei Verlassen des eigenen Grundstückes oder der Wohnung den Hund immer anzuleinen und innerhalb geschlossener Ortschaften bzw. an Orten mit regem Publikumsverkehr auch stets angeleint zu lassen. Hunde, insbesondere große Hunde (als solche können Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm angesehen werden), sollten generell nur von Personen geführt werden, die diese auch kräftemäßig beherrschen. Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren sind als nicht geeignet anzusehen.

Verbot von Mitbringen von Hunden auf Kinderspielplätze

Der Markt Manching hat in § 6 Abs. 2 Buchstabe a) der Satzung zum Schutz der Kinderspielplätze das Mitbringen von Hunden auf Spielplätzen untersagt. Für weitere Informationen steht Ihnen auch das Ordnungsamt des Marktes Manching zur Verfügung.